Wörterbuch zur Verbvalenz









zwingen (Lesart 4)

Strukturbeispiel

jemand zwingt jemanden mit irgendetwas irgendwohin

Im Sinne von

jemand veranlasst jemanden gewaltsam mittels irgendetwas dazu, sich irgendwohin zu begeben

Satzbauplan

K sub , K akk , K adv , ( K adv )

Beispiele

(1)
Der Mann soll seine junge Bekannte, damals 17 Jahre alt, mit einer Schreckschusspistole in sein Auto gezwungen haben. (Rhein-Zeitung, 22.03.2008)
(2)
In Großstaaten zwingen Machtorganisationen alle in Ordnungen, die die Freiheit einschränken. (Jaspers, S. 192)  
(3)
Dass der Täter beim Eindringen ins Haus, wo er sein Opfer Claus Lange in den Keller gezwungen und getötet hat, nicht näher gezeigt wurde, ist ein Indiz, dass die Polizei keinerlei Beschreibung des Mannes besitzt. (nach Frankfurter Rundschau, 19.07.1999, S. 19)

Belegungsregeln

K sub : NP im Nom/ProP im Nom/GWS

K akk : NP im Akk/ProP im Akk/GWS

K adv : Ort (direktivish)

      in +Akk/...: Zielort

(4)
So erinnern stellvertretend nun die Steine für Max Greilsamer, Klara Greilsamer (geborene Rosenbaum) und Sabine Rosenbaum (geborene Seligmann) an die 13 Menschen, die während des Dritten Reichs aus diesem Haus in Konzentrationslager oder ins Exil gezwungen wurden. (Mannheimer Morgen, 27.03.2009, S. 22)
(5)
Gleich zweimal konnten die Judokas aus dem Bezirk ihre Gegner zu Boden zwingen. (Niederösterreichische Nachrichten, 26.01.2010, S. 68)

      aus +Dat/...: Ausgangsort

(6)
Am Vortag war der bisherige Direktor, Davíd Oddsson, mit einer Gesetzesänderung aus dem Amt gezwungen worden. (dpa, 27.02.2009; McKinsey-Manager)

K adv : Mittel

      durch +Akk/ mit +Dat

(7)
Durch Androhung von Gewalt, zwang man die Menschen aus ihren Häusern.
(8)
Mit der Aktion wollen die Anti-Atom-Aktivisten Umweltminister Sigmar Gabriel nach Salzgitter zwingen. (Braunschweiger Zeitung, 02.01.2010; "Nun bleibt uns nur noch der Kampf"

Passivkonstruktionen

Werden-Passiv

werden:
(9)
Der Angeklagte könne notfalls auch mit Gewalt in den Gerichtssaal gezwungen werden, sollte er sich erneut weigern, persönlich vor dem Richter zu erscheinen. (Die Rheinpfalz, 04.11.2009, S. 2)