Geltungsmodifikationen
Mit jedem Diktum ist ein Anspruch auf Geltung verbunden, der bei regelgerechtem Gebrauch einer geeigneten kommunikativen Ausdruckseinheit in Interaktionen einzubringen ist. Bei Dikta im Aussage-Modus etwa ist dies ein Anspruch auf Wahrheit der vorgebrachten Proposition, bei Dikta im Aufforderungs-Modus wiederum ein Anspruch darauf, dass der Adressat dafür Sorge zu tragen hat, dass Verhältnisse eintreten, wie sie mit der vorgebrachten Proposition entworfen werden.
Ein mit einem Diktum gegebener Geltungsanspruch kann grundsätzlich in zweierlei Weise modifiziert werden:
- Er kann erweitert werden, indem er in bestimmter Hinsicht weiter spezifiziert wird. Modifikationen dieser Art werden hier als Geltungsspezifikationen bezeichnet.
Solche Spezifikationen - es gibt sie unter verschiedenen Gesichtspunkten - liegen etwa hier vor:
(die tageszeitung, 10.11.2001, S. 16)
(die tageszeitung, 02.08.1999, S. 9)
(die tageszeitung, 25.09.1999, S. 33)
(Frankfurter Rundschau, 025.09.1999, S. 5)
- Er kann eingeschränkt werden, indem er an Bedingungen gebunden wird, die erfüllt sein müssen, wenn er bestehen soll. Modifikationen dieser Art werden hier als Geltungsrestriktionen bezeichnet.
Geltungsrestriktionen können prinzipiell unter beliebigen Gesichtspunkten vorgenommen werden, doch, da es sich hierbei um eine rein logische Operation handelt, sind sie - anders als Geltungsspezifikationen - nicht weiter zu subklassifizieren. Hier einige typische Formen:
(Berliner Zeitung, 19.05.1999, S. 27)
(die tageszeitung, 06.07.1991, S. 29)
(die tageszeitung, 06.04.1991, S. 31)
Ob sie nun spezifizierend oder restringierend wirken, immer ändern Geltungsmodifikationen etwas an den mit ihrem Basisdiktum gegebenen Geltungsansprüchen. Das unterscheidet sie grundsätzlich von geltungsneutralen Erweiterungen von Dikta, wie sie etwa in diesen Beispielen zum Ausdruck kommen: